§ 7 VGG — Mitglieder
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
1.
Berechtigte und
2.
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.