§ 24 VGG — Getrennte Konten

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:

1.

die Einnahmen aus den Rechten,

2.

ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.