§ 20 VerwAnO

An die Stelle des Rates des Bezirkes tritt in den Fällen des § 17 Absätze 2 bis 4, des § 18 Absätze 3 und 4 und des § 19 Absätze 1 und 3 der Rat des Kreises, soweit der Rat des Bezirkes den Rat des Kreises mit der Durchführung der Aufgaben beauftragt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.