§ 15 VerwAnO
(1) Die Bergbehörden werten das gemäß § 14 angezeigte und erfaßte Schriftgut über stillgelegte Grubenbaue aus und fertigen die Übersichten über bergschadengefährdete Gebiete an.
(2) Gebiete, in denen sich stillgelegte Grubenbaue befinden oder vermutet werden, die noch nicht oder nur unzureichend verwahrt sind oder deren genaue Lage unbekannt ist, sind bis zum Vorliegen der bergschadenkundlichen Analyse wie bergschadengefährdete Gebiete zu behandeln.
(3) Gebiete, in denen infolge der Stillegung von Grubenbauen Änderungen des Grundwasserspiegels zu erwarten sind, sind so lange wie bergschadengefährdete Gebiete zu behandeln, bis der endgültige Grundwasserspiegel erreicht ist. Die Haftung der Bergbaubetriebe für Bergschäden wird dadurch nicht erweitert.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.