§ 7 VertrFPrV — Form und Ablauf der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in
1.
eine schriftliche Prüfung nach § 8 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 9.
(2) Die Prüfung beginnt mit der ersten Prüfungsleistung im Rahmen der schriftlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1. Die weiteren Prüfungsleistungen müssen danach innerhalb von drei Jahren erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.