§ 3 VertrFPrV — Inhalt der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

„Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“ nach § 4,

2.

„Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen“ nach § 5 sowie

3.

„Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“ nach § 6.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.