Eingangsformel VersMeldeV
Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Satz 2 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Versicherungsbeirats:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.