§ 6 VersMeldeV — Zurückweisung von Daten

Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.

nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder

2.

nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder

3.

keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen. Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.