§ 5 VerschÄndG

(1)

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Verschollenheitsliste zu erlassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.