§ 4 VerschÄndG
Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingeführt wird, als Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.