Anlage 1 VersatzV — (zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2835

Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall

Zink
>= 100

Blei
>= 100

Kupfer
>= 10

Zinn
>= 15

Chrom
>= 150

Nickel
>= 25

Eisen
>= 500

Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.