Anlage 1 VersatzV — (zu § 2 Nr. 3, § 3, § 4 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2835
Grenzwertkonzentration (g/kg) für Metalle im Abfall
Zink
>= 100
Blei
>= 100
Kupfer
>= 10
Zinn
>= 15
Chrom
>= 150
Nickel
>= 25
Eisen
>= 500
Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf den Feststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.