Anlage 1 VerpackG — (zu § 3 Absatz 1)Verpackungskriterien und -beispiele

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2252 - 2253)

1.

Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen“ nach § 3 Absatz 1

a)

Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

b)

Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.

c)

Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

2.

Beispiele für die genannten Kriterien

Beispiele für Kriterium Buchstabe a

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

Schachteln für Süßigkeiten

Klarsichtfolie um CD-Hüllen

Versandhüllen, die Kataloge und Magazine enthalten

Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden

Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden

Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll

Glasflaschen für Injektionslösungen

CD-Spindeln, die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen

Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden

Streichholzschachteln

Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)

Getränkesystemkapseln (z. B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind

wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt

Werkzeugkästen

Teebeutel

Wachsschichten um Käse

Wursthäute

Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden

Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden

Tonerkartuschen

CD-, DVD- und Videohüllen, die jeweils zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden

CD-Spindeln, die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen

Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel

Grablichtbecher (Behälter für Kerzen)

mechanisches Mahlwerk, das in einem wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer wiederbefüllbaren Pfeffermühle)

Beispiele für Kriterium Buchstabe b

Gegenstände, die als Verpackungen gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden:

Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff

Einwegteller und -tassen

Frischhaltefolie

Frühstücksbeutel

Aluminiumfolie

Kunststofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

Rührgerät

Einwegbestecke

Einpack- und Geschenkpapier, das getrennt verkauft wird

Papierbackformen für größeres Backwerk, die leer verkauft werden

Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden

Beispiele für Kriterium Buchstabe c

Gegenstände, die als Verpackungen gelten:

Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind

Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten:

Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses

Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind

Heftklammern

Kunststoffumhüllung

Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln

mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis integriert ist (z. B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle)

Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten:

RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

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