§ 37 VerpackG — Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.