§ 55 VerpackDG — Automatisierung

Verwaltungsakte nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch eine Person zu bearbeiten. § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist zu beachten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.