§ 11 VerpackDG — Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht

Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von

1.

wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,

2.

Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,

3.

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder

4.

Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.