§ 12 VermG — Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.