§ 26 VerkSiG — Zuwiderhandlungen gegen Sicherstellungsmaßnahmen

Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, oder

2.

eine Leistung nach § 12 nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erbringt oder einer ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwiderhandelt oder eine Auflage nicht erfüllt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.