§ 12 VerkSiG — Erweiterte Leistungspflicht von Verkehrsunternehmen
Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, können hinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist und die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.