§ 5 VerkLG — Verpflichtungsbescheid

(1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.