§ 10 VerkLG — Härteausgleich
(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.