§ 7 VerdStatG — Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.