§ 7 VerdStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.

Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2.

Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.

Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.