§ 11 VerdStatG — Übergangsregelung

Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.