Art 2 VerdOrdenStat

(1) Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als

Großkreuz,

Großes Verdienstkreuz und

Verdienstkreuz.

(2) Das Großkreuz wird auch in einer Sonderstufe verliehen. Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern und Schulterband oder nur mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Band verliehen werden.

(3) Außerdem wird die Verdienstmedaille verliehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.