§ 50 VDuG — Evaluierung
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.