§ 31 VDuG — Haftung des Sachwalters

Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar

1.

dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und

2.

dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.