Anlage 2 VAG — Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 557)

Umfasst die Zulassung zugleich

1.

Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung“ erteilt;

2.

Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung „See- und Transportversicherung“ erteilt;

3.

Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung“ erteilt;

4.

die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere Sachschäden“ erteilt;

5.

die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht“ erteilt;

6.

die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und Kaution“ erteilt;

7.

die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Schaden- und Unfallversicherung“ erteilt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.