§ 7 VAG-InfoV — Information auf Anfrage

Die durchführende Einrichtung stellt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern auf Anfrage die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 genannten Unterlagen zur Verfügung. Versorgungsanwärter erhalten auf Anfrage auch die Informationen zu den Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zugrunde liegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.