§ 6 VAG-InfoV — Zusätzliche Informationen vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, erhalten die in § 3 Absatz 1 Nummer 9 und Absatz 2 bezeichneten Informationen vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.