Eingangsformel UWG/EinigVtrEÜbV

Auf Grund des § 3 Abs. 6 Satz 2 der besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage I Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 961) verordnet der Bundesminister der Justiz:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.