Eingangsformel UVBKostErstV
Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) verordnet das Bundesministerium des Innern:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.