§ 1 UVBKostErstV — Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch:
1.
das Bundeseisenbahnvermögen,
2.
die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
3.
die Mitgliedsunternehmen, denen keine Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.