§ 3 UVBBErG — Sitz und Satzung

(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.

(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.