§ 1 UVBBErG — Errichtung, Zuständigkeit

Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.