§ 17 URV — Erstmalige Übermittlung der Indexdaten
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Indexdaten (§§ 6 bis 8) erstmalig zum 1. Januar 2007.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.