Art 3 UrkBefrITAG

Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:

Beglaubigung

(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden) Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben

von

in seiner/ihrer Eigenschaft als

und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der

Bestätigt in ... am ...

durch

Siegel

Unterschrift

Stempel

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.