(XXXX) UrhG§126/§121Bek 1988-09

Auf Grund des § 126 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 4 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) wird gemäß dem Erlaß Nr. 17/1988 des Präsidenten der Republik Indonesien vom 27. Mai 1988 bekanntgemacht:

Die Republik Indonesien gewährt deutschen Tonträgerherstellern ein dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Herstellers von Tonträgern (§ 85 Abs. 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes) entsprechendes Recht.

Der Bundesminister der Justiz

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.