§ 3 UnterlagenBergV — Maßstab der Karten und Lagerisse

Die Karten und Lagerisse sollen

1.

bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,

2.

in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000 angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.