§ 3 UmstRückstG

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dabei sind an Stelle der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden

1.

für Versicherungsunternehmen Artikel 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 15. Mai 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 211),

2.

für Bausparkassen Artikel 8 Abs. 1 A c der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 26. Oktober 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 494).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.