§ 2 UmstRückstG
Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Berechnung der in § 1 zugelassenen Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.