§ 6 UmstGErwNwG

(1) Gegen die Entscheidung des zeitweiligen Sonderausschusses hat der Betroffene das Recht der Beschwerde. Sie ist innerhalb von 2 Wochen schriftlich und begründet bei dem zeitweiligen Sonderausschuß einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Über die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach ihrem Eingang zu entscheiden.

(3) Wird der Beschwerde durch den zeitweiligen Sonderausschuß nicht stattgegeben, ist sie dem Präsidium der Volkskammer zur endgültigen Entscheidung unverzüglich zuzuleiten. Das Präsidium der Volkskammer entscheidet innerhalb von 4 Wochen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.