§ 2 UmstBauSparkV — Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände
Waren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.