§ 10 UmstBauSparkV — Ausstehende Kapitaleinlagen

Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.