§ 3 UhrmAusbV 2001 — Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen, Vorbereiten und Durchführen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
6.
betriebliche und technische Kommunikation,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
Prüfen, Anreißen und Messen,
9.
Warten von Betriebsmitteln,
10.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
11.
Wärmebehandlung und Werkstoffprüfung,
12.
manuelles und maschinelles Spanen:
12.1
manuelles Spanen,
12.2
Programmieren und Handhaben von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen oder Spanen mit konventionellen Werkzeugmaschinen,
13.
Fügen,
14.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,
15.
Messen und Prüfen elektrischer Größen,
16.
Instandhalten von mechanischen und elektronischen Uhren, Uhrenanlagen und deren Komponenten,
17.
Montieren und Demontieren,
18.
Kundenservice und -beratung,
19.
Beschaffung, Lagerung und Verkauf,
20.
Kostenrechnung und Kalkulation,
21.
Instandhalten von industriell gefertigtem Schmuck.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.