§ 1 UhrmAusbV 2001 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Uhrmacher/Uhrmacherin wird

1.

gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 31, Uhrmacher, der Anlage A der Handwerksordnung sowie

2.

gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.