§ 3 UBRegV — Änderung von Identifikationsnummern
Bei der Änderung von Identifikationsnummern gemäß § 3 Absatz 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sind der Registerbehörde auch die jeweils vormals verwendeten Identifikationsnummern, insbesondere von Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, zu übermitteln, sofern diese vorliegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.