§ 24 TreuhG — Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Vorschriften dieses Gesetzes berühren nicht etwaige Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung wegen unrechtmäßiger Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen.

(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

(3)

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die bis zum 17. August 1994 erlassenen Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern oder aufzuheben, soweit es zur weiteren Erfüllung der in diesen Durchführungsverordnungen der Treuhandanstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.