§ 21 TreuhG

(1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:

1.

der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;

2.

die Eröffnungsbilanz;

3.

der Gründungsbericht;

4.

der Prüfungsbericht.

(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlaßt die Treuhandanstalt die Anmeldung.

(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.