Anlage 2 TPG-OrganV

(Fundstelle: BGBl. 2014, 604)

Der Abschlussbericht über schwerwiegende Zwischenfälle oder schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach § 10 Absatz 2 enthält folgende Angaben:

1.

berichterstattender Mitgliedstaat Deutschland,

2.

Berichtsnummer: DEU/276,

3.

Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,

4.

Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),

5.

Nummer(n) des ersten Berichts/der ersten Berichte (Anlage 1),

6.

Fallbeschreibung,

7.

betroffene Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

8.

Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen,

9.

Präventiv- und Korrekturmaßnahmen,

10.

Schlussfolgerung und mögliche Folgemaßnahmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.