Anlage 2 TPG-OrganV
(Fundstelle: BGBl. 2014, 604)
Der Abschlussbericht über schwerwiegende Zwischenfälle oder schwerwiegende unerwünschte Reaktionen nach § 10 Absatz 2 enthält folgende Angaben:
1.
berichterstattender Mitgliedstaat Deutschland,
2.
Berichtsnummer: DEU/276,
3.
Kontaktdaten der Koordinierungsstelle: Telefonnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Faxnummer,
4.
Datum und Uhrzeit des Berichts (JJJJ/MM/TT hh/mm),
5.
Nummer(n) des ersten Berichts/der ersten Berichte (Anlage 1),
6.
Fallbeschreibung,
7.
betroffene Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
8.
Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen,
9.
Präventiv- und Korrekturmaßnahmen,
10.
Schlussfolgerung und mögliche Folgemaßnahmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.