§ 2 TPG-OrganV — Notwendige Angaben zur Organ- und Spendercharakterisierung
Folgende Angaben sind unbeschadet des § 10a Absatz 4 Satz 3 des Transplantationsgesetzes durch die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person unter ärztlicher Beratung und Anleitung oder durch den verantwortlichen Arzt des Transplantationszentrums bei jeder Organspende unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erheben:
1.
das Entnahmekrankenhaus,
2.
Spendertyp,
3.
Blutgruppe,
4.
Geschlecht,
5.
Todesursache,
6.
Todeszeitpunkt,
7.
Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
8.
Gewicht,
9.
Größe,
10.
gegenwärtig bestehender oder zurückliegender intravenöser Drogenkonsum,
11.
gegenwärtig bestehende oder zurückliegende maligne Neoplasien,
12.
andere gegenwärtig bestehende übertragbare Krankheiten,
12a.
innerhalb der letzten 30 Tage durchgeführte Impfungen mit Lebendimpfstoffen,
13.
Ergebnisse der HIV-, Hepatitis-C- und Hepatitis-B-Tests,
14.
grundlegende Angaben zur Bewertung der Funktion des gespendeten Organs.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.