§ 4 TierwMeistPrV — Gliederung der Meisterprüfung

(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile

1.

Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung,

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 durchzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.